Rechtstracker.at

Art. 2 § 17

Fassungen
25.07.1984 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 1725.07.198430.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

25.07.1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Geschäfts- und Verfahrensordnungen

Paragraph 17, (1) Die Kammer hat in Ausführung des Paragraph 16, eine Haushaltsordnung und eine Umlagenordnung sowie zur Regelung der inneren Geschäftsführung und des Verkehrs mit Personen und Stellen außerhalb der Kammer eine Geschäftsordnung zu erlassen.

  1. Absatz 2,Der Vorstand kann Honorarempfehlungen, Vorschriften über die Werbung und den Wettbewerb der Wirtschaftstreuhänder untereinander sowie Rahmenbedingungen für die Übernahme beruflicher Aufträge erlassen. Hiebei sind im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung die Eigenart der Berufsausübung der Wirtschaftstreuhänder, die Wahrung des Ansehens des Berufsstandes und die Interessen der Klienten der Wirtschaftstreuhänder zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3,Die Haushalts- und Umlagenordnung bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie. Die Genehmigung darf nur dann versagt werden, wenn die darin enthaltenen Vorschriften im Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften stehen.
  3. Absatz 4,Die Haushalts- und Umlagenordnung sowie die in Absatz 2, angeführten Empfehlungen, Vorschriften und Rahmenbedingungen sind in geeigneter Weise den Kammermitgliedern kundzumachen.

Schlagworte

Haushaltsordnung

Gesetzesnummer

10003812

Dokumentnummer

NOR12042140

Alte Dokumentnummer

N3194821318L